(HU) nach § 29 StVZO, Sie erhalten immer die volle Frist der Plakettenlaufzeit, stellen Sie jedoch Ihr Fahrzeug mehr als zwei Monate nach dem HU-Termin vor, so hat der Gesetzgeber einen 20%-igen Aufschlag auf die HU-Gebühr festgelegt.
(AU) nach § 47a StVZO als Teiluntersuchung der HU
(eine Plakette wird am vorderen Kennzeichen nicht mehr vergeben)
nach § 19(3) StVZO
(SP) nach § 29 StVZO
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
gemäß § 23 StVZO
nach § 30 Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes
Wir sind Mitglied der Kraftfahrzeug- Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V. KÜS